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Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe.

Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, hat die Bundesregierung eine neue Überbrückungshilfe geschaffen. Die Förderung wurde mit Einführung der Überbrückungshilfe Phase III bis Juni 2021 verlängert. Die Zugangsbedingungen wurden zudem vereinfacht. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.  

Anträge können über einen vom Anspruchsberechtigten hierzu beauftragten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer/ vereidigten Buchprüfer gestellt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert hier über die Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen.

Antragstellungsprozess

Die Antragstellung ist nur online, über die Portale der Verwaltung, möglich. Formal wird die Corona-Überbrückungshilfe von den Bundesländern ausgegeben. Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich bereit erklärt, eine bundeseinheitliche Plattform für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen.

Sie benötigen Unterstützung bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Berechnung? Sie beabsichtigen die Überbrückungshilfe zu beantragen? Kontaktieren Sie uns!